Satzung des Vereins der Selbständigen LogopädInnen Westfalen-Lippe e.V.

§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen S.L.W.L. e.V., in der ausführlichen Form: Verein der Selbständigen LogopädInnen Westfalen-Lippe e.V.
  2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V."
  3. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Sitz und Gerichtsstand ist Nottuln-Appelhülsen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine auf freiwiliger Grundlage beruhende partei- und verbandspolitisch neutrale Vereinigung von selbständigen LogopädInnen in Westfalen-Lippe. Der Verein und dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt die nachstehenden Ziele:

  1. Wahrung der Interessen der selbständigen LogopädInnen in Westfalen-Lippe.
  2. Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen der Selbständigkeit untereinander.
  3. Koordination der Aktivitäten der Regionalgruppen.
  4. Kooperation und Austausch mit anderen Verbänden und Berufsgruppen im Gesundheitswesen.
  5. öffentlichkeitsarbeit
  6. Existenz- und Qualitätssicherung der Praxen und feste Etablierung im Gesundheitswesen.

§ 3 Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus:

  1. Allgemeinen Spenden
  2. Mitgliederbeiträgen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

  1. Er besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der Stellvertreter/in
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. mindestens 2 Beisitzer/innen.
  2. Der Vorstand regelt die Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils allein vertreten.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  5. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht vor.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  7. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden, wenn 50 % der Mitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
  9. Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechtes oder aus Gründen des Vereinsrechtes verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden. Die Änderung wird der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.
  10. Dem Vorstand obliegt die Möglichkeit zusätzlich weitere Beisitzerkommissarisch zu benennen.
  11. Die Höhe der Aufwendungsentschädigungen für den Vorstand wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im Protokoll festzuhalten.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen sein. Eine eigene Kassenzulassung in Westfalen-Lippe ist zwingend vorgeschrieben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei übernommene Aufgaben in angemessener Frist ordnungsgemäß abzuschließen bzw. zu übergeben sind.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit.
  4. Alle Personen, die Mitglied des Vereins sind, haben je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.
  5. Ein Austritt aus dem Verein ist durch Kündigung zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss bis zum 20.11. des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    2. wenn dies ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund verlangen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung kann zu allen auf der Tagesordnung stehenden Tagesordnungspunkten Beschlüsse fassen. Die Tagesordnungspunkte müssen von den Mitgliedern sechs Wochen vorher eingereicht werden.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand unter Angaben von Gründen entlassen.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt.
  7. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl des Vorstands Beschlussfassung über Satzungsänderungen Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit Ausschluß von Mitgliedern Auflösung des Vereins.    
  8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende, bzw. Stellvertreter/in.
  9. über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß  eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
  11. An der Mitgliederversammlung dürfen teilnehmen:
    1. Mitglieder
    2. geladene Gäste, über deren Teilnahme die Versammlung abgestimmt hat.
    3. vom Vorstand eingeladene Gäste oder Dozenten

§ 8 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinsam zu bestimmende gemeinnützige Stiftung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.06.2001 in Nottuln-Appelhülsen
1. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 08.11.2003 in Nottuln-Appelhülsen
2. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2004 in Nottuln-Appelhülsen
3. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 15.11.2014 in Nottuln-Appelhülsen

Die Satzung
der SLWL!